Am 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) in Kraft getreten. Um erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten, sollen mit dem Gesetz steuerliche Anreize geschaffen werden, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Kern des Gesetzes ist damit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Monat bleiben danach steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Einkünfte, die den Betrag von 2.000 Euro monatlich übersteigen, unterliegen weiterhin der regulären Besteuerung. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies, dass der Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern zusätzliche finanzielle Attraktivität verliehen wird, ohne dass das Arbeitsverhältnis seinen Charakter als abhängige Beschäftigung verliert.
Sachgrundlose Befristung vereinbaren
Deswegen bleibt auch ein Mitarbeiter, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterbeschäftigt wird, arbeitsrechtlich ein Arbeitnehmer. Damit gilt, sofern es zuvor bereits galt, weiterhin das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Insoweit müsste eine spätere Kündigung außerhalb von Kleinbetrieben sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Dieses Problem scheint der Gesetzgeber gesehen zu haben. Es wurde mit dem § 41 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 41 Abs. 2 SGB VI die Möglichkeit geschaffen, eine sachgrundlose Befristung der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu vereinbaren. Wie jede Form der Befristung von Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu vereinbaren. Wird diese Möglichkeit genutzt endet die Beschäftigung ohne Kündigung zu dem Befristungsende.
Übrigens: Für selbständige Erwerbstätige und Arbeitnehmer, die bereits Frührente in Anspruch nehmen, gilt die Steuerbefreiung nicht. Spätestens Ende 2029 wird der Gesetzgeber überprüfen, ob und in welchem Umfang das Gesetz tatsächlich die Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gesteigert hat.
