Für seine Beurteilung war für den EuGH entscheidend, dass die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen und keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben. Der EuGH stellt damit im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht auf den Belastungsgrad wie bislang das Bundesarbeitsgericht (BAG) z. B. im Vergleich Fahrer zu Beifahrer. Mit dieser insbesondere für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter bedeutenden Frage hatte sich das BAG bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
